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Forderungspfandrecht

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Wirkungen

Rechtsgebiet:
Forderungspfandrecht
Stichworte:
Forderungspfand, Forderungspfandrecht, Sicherheit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Rechtsanwendung

  • Anwendbarkeit der Regeln des Faustpfandrechts [vgl. ZGB 899 Abs. 2]

Verpfändungswirkung

  • Trotz fehlender Erwähnung werden die verpfändeten Forderungen oder anderen Rechte nicht zu Vollrecht auf den Pfandgläubiger übertragen
    • Verwertungsrecht und Recht, sich aus dem Verwertungserlös bezahlt zu machen
      • Vgl. BGE 64 II 415 ff., BGE 128 III 366 ff.
    • Verbot der Verfallabrede

Umfang der Pfandhaft

  • Verzinsliche Forderungen und Forderungen mit anderen wiederkehrenden Nebenleistungen
    • Mitverpfändung bloss des laufenden Anspruches, d.h. im Zeitpunkt der Pfandverwertung noch nicht fälliger Anspruch [vgl. BGE 41 III 453 ff., Erw. 3]
    • Keine Mitverpfändung verfallener Ansprüche
  • Coupons zum verpfändeten Papier
    • Mitverpfändung, sofern nichts anderes verabredet [vgl. ZGB 904 Abs. 2]

Verwaltung / Einziehung

  • Gläubiger (i.d.R. der Verpfänder) darf die verpfändete Forderung kündigen und einziehen, falls die sorgfältige Verwaltung dies erfordert [vgl. ZGB 906]
    • Einziehungs- und Klagerecht des Gläubigers der verpfändeten Forderung [vgl. BGE 128 III 366 ff.]
    • Zustimmung des Pfandgläubigers ist nicht erforderlich [vgl. BGE 128 III 369
  • Pfandgläubiger hat unter identischen Voraussetzungen ein gleiches Einziehungsrecht [vgl. ZGB 906 Abs. 1]
  • Recht zur Ergreifung aller Massnahmen, die der Erhaltung der verpfändeten Forderung dienen [= herrschende Lehrmeinung]
    • Rechts des Gläubigers der Forderung
    • Pfandgläubiger braucht hiezu Ermächtigung des Gläubigers der Forderung

Zahlungen / Abzahlungen

  • Nach Verpfändungsinformation (Notifikation) kann der Forderungs-Schuldner mit befreiender Wirkung nur noch an die eine Person, d.h. den Forderungsgläubiger oder den Pfandgläubiger nur mit Zustimmung des andern leisten [vgl. ZGB 906 Abs. 2]
  • Wird eine solche Zustimmung nicht erteilt, hat der Forderungs-Schuldner den geschuldeten Betrag zu hinterlegen [vgl. ZGB 906 Abs. 3]
  • Diese Koordinationsvorgabe des Gesetzgebers soll verhindern, dass der Pfandgläubiger durch Tilgung verlustig geht; vgl. auch BGE 128 III 368 f.

Vertretung verpfändeter Aktien

  • Vertretungsrecht des Aktionärs [vgl. ZGB 905]
    • Bevollmächtigung des Pfandgläubigers durch den Aktionär zulässig und möglich [vgl. OR 689a Abs. und OR 689b Abs. 2; Aktionärsvertretung 

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