Befugnis des Pfandgläubigers, bei Nichtbezahlung der gesicherten Forderung
- die verpfändeten Forderungen oder anderen Rechte versteigern zu lassen
- sich aus dem Erlös bezahlt zu machen [vgl. ZGB 891 Abs. 1 und ZGB 910 Abs. 1]
Rechtliche Informationen zum Forderungspfandrecht